Aktuelles
Liebe Mandanten,
bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei im Zeitraum vom Montag, den 23.12.2024 bis zum Mittwoch, 01.01.2025, aufgrund von Weihnachtsferien geschlossen bleibt.
Ab Donnerstag, den 02.01.2025, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.
Weihnachtsferien
Ähnlich wie bei der sog. Corona-Prämie haben Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 die Möglichkeit, eine lohnsteuer- und sozialabgabenfreie freiwillige Sonderleistung zur Abmilderung der Inflation an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Der Höchstbetrag liegt bei 3.000 EUR.
Voraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es ist daher nicht möglich, die Prämie anstelle von Urlaubsgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gezahlt werden. Ob eine Leistung an Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig ist, ist umstritten.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Inflationsausgleichsprämie
Der Gesetzgeber hat nun die Einführung der Elektronischen Rechnung auf den Weg gebracht: Als E-Rechnung bezeichnet man
Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, wie zum Beispiel im ZUGFeRD 2.0 Format. Eine Papierrechnung oder eine Rechnung im PDF-Format ist kein elektronisches Format im Sinne des Gesetzes!
Zeitplan:
Ab dem 01.01.2025 entfällt der Vorrang für Papierrechnungen.
Jedes Unternehmen KANN E-Rechnungen an andere Unternehmen (B2B) versenden.
Papierrechnungen können noch für zwei Jahre versendet werden. PDFs dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen, die selbst einen Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro erzielen, E-Rechnungen an andere Unternehmen stellen. Unternehmen mit weniger als 800.000 Euro Jahresumsatz dürfen noch für ein Jahr Papier- oder PDF-Rechnungen erteilen.
Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen an andere Unternehmen versenden.
Privatpersonen können vorerst weiterhin Papierrechnungen erhalten, aber natürlich auch elektronische Rechnungen.
Stellen Sie in Ihrem Unternehmen die Prozesse und Software rechtzeitig um. Wir unterstützen Sie gerne individuell.