Aktuelles
Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen wurde sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Umsatzsteuer neu geregelt. Die Neuregelung stellt eine Zäsur dar und stellt das bisherige System in weiten Teilen auf den Kopf.
In der Einkommensteuer gilt die Neuregelung rückwirkend ab dem 1.1.2022. Dies bedeutet, dass in der Einkommensteuererklärung für 2022 vielfach keinerlei Anlagen mehr hinsichtlich der PV-Anlage auszufüllen sind.
In der Umsatzsteuer wurde zum 1.1.2023 ein sog. „Nullsteuersatz“ eingeführt. Die Installation einer neuen PV-Anlage auf einem Wohngebäude erfolgt danach zu einem Umsatzsteuersatz von 0%. Die Neuregelung gilt grundsätzlich nur für Neuanlagen, jedoch kommt bei Altanlagen ein Verkauf der Anlage oder eine sog. „Entnahme aus dem Unternehmensvermögen“ zum Nullsteuersatz in Betracht.
Sprechen Sie uns gerne auf die Möglichkeit einer Entnahme zum Nullsteuersatz an.
Photovoltaikanlagen ab 2023
Ähnlich wie bei der sog. Corona-Prämie haben Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 die Möglichkeit, eine lohnsteuer- und sozialabgabenfreie freiwillige Sonderleistung zur Abmilderung der Inflation an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Der Höchstbetrag liegt bei 3.000 EUR.
Voraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es ist daher nicht möglich, die Prämie anstelle von Urlaubsgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gezahlt werden. Ob eine Leistung an Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig ist, ist umstritten.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Inflationsausgleichsprämie
Jeder Grundstückseigentümer in Deutschland ist dazu verpflichtet, für jedes Grundstück (jede wirtschaftliche Einheit) eine Steuererklärung zur Feststellung des Grundstückswertes elektronisch einzureichen.
Bislang war hierfür eine Frist bis zum 31.10.2022 vorgesehen. Diese Frist wird nun verlängert bis zum 31.1.2023.
Die Deutschen Finanzämter haben dann etwa 2 Jahre Zeit, um etwa 35 Millionen Grundstücke neu zu bewerten. Auf Grundlage dieser Werte, werden die Gemeinden ab dem 1.1.2025 Grundsteuer in neuer Höhe verlangen.
Die Bewertung der Grundstücke ist nicht einheitlich geregelt. Während in Schleswig-Holstein das sog. Bundesmodell Anwendung findet, hat Hamburg eine eigene Grundstücksbewertung entwickelt.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der notwendigen Steuererklärungen und nutzen hierfür eine digitale Plattform, um das große Arbeitsaufkommen in der kurz bemessenen Frist von nur vier Monaten bewältigen zu können.
Wir raten Sie, sich frühzeitig mit diesem Thema zu befassen und sich auf unserer Themenseite zur Grundsteuer weiter zu informieren. Hierüber können Sie uns auch einen Auftrag zur Erstellung der Steuererklärungen erteilen.
Grundsteuerreform 2022
Der gesetzliche Mindestlohn wurde außerplanmäßig zum 1.10.2022 auf 12,00 EUR brutto je Zeitstunde angehoben.
Korrespondierend hierzu wurde auch die Entgeltgrenze für Minijobs von bisher 450,00 EUR auf nunmehr 520,00 EUR pro Monat angehoben.
Der Mindestlohn gilt nach wie vor u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung (dort gilt der Mindestlohn für Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz), Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, bestimmte Gruppen von Praktikanten sowie ehrenamtlich Tätige.
Unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns und der Verdienstgrenze dürfen Minijobber*innen ab 1.10.2022 maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Verdienst aus dem Minijob entsprechend der neuen Verdienstgrenze zu erhöhen. Wie hoch der gezahlte Verdienst ist, hängt von den arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vereinbarungen ab. Arbeitgeber müssen jedoch den Stundenlohn anpassen, wenn dieser unter dem neuen Mindestlohn von 12 Euro liegt.