Transparenzregister
Das Transparenzregister existiert bereits seit 2017. Es ist also alles andere als neu. Schon bisher galt, dass bestimmte Unternehmen Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister veröffentlichen musste. Allerdings galt damals noch die sog. Mitteilungsfunktion: Wenn die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen Registern entnommen werden konnte, galt die Eintragungspflicht als erfüllt. Für Unternehmen, die bereits im Handelsregister eingetragen waren, war daher – von Sonderfällen abgesehen – keine separate Eintragung im Transparenzregister nötig.
Dies hat sich jedoch mit Wirkung zum 1.8-2021 geändert. Seitdem ist das Transparenzregister ein Vollregister, weil die Mitteilungsfunktion entfallen ist.
Seit dem 1.8.2021 sind daher alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle Personenhandelsgesellschaften zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das sog. Transparenzregister verpflichtet.
Für wen gilt diese Pflicht?
Zur Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten sind in erster Linie alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle Personenhandelsgesellschaften verpflichtet. Juristische Personen des Privatrechts sind vor allem Kapitalgesellschaften, also die Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (UG). Darüber hinaus zählen auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen hierzu. Personenhandelsgesellschaften sind die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co.KG, Offene Handelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und Einzelkaufleute sind nach aktuellem Stand nicht zur Eintragung verpflichtet. Für GbRs könnte eine Pflicht jedoch ab 2024 eingeführt werden.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Einzutragen sind die „wirtschaftlichen Berechtigten“. Dies sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar,
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mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
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mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
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auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
Dabei ist es unerheblich, ob die Beteiligung am Unternehmen direkt oder z.B. über Tochtergesellschaften gehalten wird.
Jedes Unternehmen muss einen wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Wenn kein Gesellschafter die o.g. Voraussetzungen erfüllt, muss nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter (Geschäftsführer, Vorstand) eingetragen werden.
Welche Daten des wirtschaftlich Berechtigten sind einzutragen?
Die betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, die folgenden Angaben Ihrer wirtschaftlich berechtigten mitzuteilen und stets auf aktuellem Stand zu halten:
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Vor- und Nachname
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Geburtsdatum
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Wohnort
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Wohnsitzland
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Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
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Staatsangehörigkeit
Welche Fristen gelten?
Die Eintragungspflicht gilt für alle neu gegründeten Gesellschaften sofort. Für alle bereits bestehenden Gesellschaften sind die folgenden Übergangsfristen vorgesehen:
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für AG und KGaA bis zum 31.3.2022
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für GmbHs, UGs, Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30.6.2022
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für alle anderen eintragungspflichtigen Gesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co.KG, OHG, etc.) bis zum 31.12.2022.
Wie erfolgt die Eintragung?
Das Transparenzregister wird vollständig elektronisch geführt. Die Eintragung kann nach einmaliger Registrierung unter www.transparenzregister.de selbständig durchgeführt werden. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie sehr gerne bei der Eintragung. Dies gilt umso mehr, wenn es im Einzelfall durchaus schwierige Abgrenzungsfragen zur wirtschaftlichen Berechtigung gibt. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Übergangsfristen eingehalten werden.
Wenn Sie uns mit der Eintragung im Transparenzregister beauftragen wollen, laden Sie bitte den vorliegenden Auftrag herunter und senden Sie ihn uns unterschrieben wieder zu an info@schmitt-eidel.de.