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Testamentsvollstreckung

Es gibt die verschiedensten familiären Konstellationen, die die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll machen und der Erblasser eine Person bestimmt, der seinen Nachlass (das Erbe) in seinem Sinne abwickelt und an die Erben oder Vermächtnisnehmer verteilt oder diesen sogar für eine bestimmte Zeit verwaltet. Sinnvoll kann eine Testamentsvollstreckung zum Beispiel sein, wenn minderjährige Kinder noch nicht das Erbe antreten sollen, sondern erst bei Erreichen eines gewissen Alters oder nach Beendigung der Ausbildung. Auch sind Fälle denkbar, die Patchworkfamilien oder behinderte Kinder absichern sollen. Stehen einzelne Erben in der Gefahr, dass fremde Gläubiger auf das Erbe zugreifen wollen (z.B. in Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten), so kann eine angeordnete Testamentsvollstreckung diesen Zugriff verhindern. Und schließlich gibt es natürlich die Fälle von zu erwartenden Erbengemeinschaften, bei denen der Streit um den Nachlass vorprogrammiert ist. Auch hier ordnet der Testamentsvollstrecker das Abwicklungsverfahren im Sinne des Verstorbenen.

 

Herr Schmitt hat sich im Rahmen einer Fortbildung mit diesem Thema vertraut gemacht, nachdem er mittlerweile in einigen Unternehmertestamenten als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist. Sollten Sie sich also mit den absolut notwendigen Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament mit Ihrem Anwalt / Notar beschäftigen, so wäre zu klären, ob eine Anordnung der Testamentsvollstreckung sinnvoll sein könnte. Die Vergütung für diese Tätigkeit richtet sich nach der so genannten „Neuen Rheinischen Tabelle“ und ist insbesondere von der Höhe des abzuwickelnden oder zu verwaltenden Nachlasses abhängig.

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