Aktuelles
Ähnlich wie bei der sog. Corona-Prämie haben Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 die Möglichkeit, eine lohnsteuer- und sozialabgabenfreie freiwillige Sonderleistung zur Abmilderung der Inflation an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Der Höchstbetrag liegt bei 3.000 EUR.
Voraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es ist daher nicht möglich, die Prämie anstelle von Urlaubsgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gezahlt werden. Ob eine Leistung an Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig ist, ist umstritten.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Inflationsausgleichsprämie
Mit dem Wachstumschancengesetz will der Gesetzgeber steuerliche Anreize setzen, um die Wachstumschancen für die deutsche Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.
Aktuell befindet sich der Gesetzesentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren und soll aller Voraussicht nach erst kurz vor Weihnachten – voraussichtlich am 15.12.2023 – endgültig beschlossen werden.
Trotzdem wollen Sie mit einer Sonderausgabe unserer Mandanteninformation () bereits jetzt über die möglichen neuen Regelungen informieren, da diese ggf. Auswirkungen auf Ihre Investitionsentscheidungen haben könnten.
Insbesondere kann es unter Umständen sinnvoll sein, Investitionen in das Jahr 2024 zu verschieben, um von verbesserten Abschreibungsmethoden oder anderen steuerlichen Vorteilen zu profitieren – immer unter dem Vorbehalt, dass der vorliegende Gesetzesentwurf so umgesetzt wird.
Wir werden das Informationsschreiben aktualisieren, sobald Gewissheit über den Inhalt des Wachstumschancengesetzes besteht.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um sich individuell zu den potentiellen Steuervorteilen beraten zu lassen.
Wachstumschancengesetz
Die Papierrechnung ist ein aussterbendes Modell. Die Weichen für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung, sog. eRechnung, in Deutschland sind gestellt.
Ab dem 1.1.2025 soll die Nutzung der eRechnung voraussichtlich verpflichtend werden.
Mit Einverständnis des Rechnungsempfängers dürfen Papierrechnungen längstens noch bis zum 31.12.2025 – für kleine Unternehmen bis zum 31.12.2026 – verschickt werden.
Danach soll die eRechnung flächendeckend, mit wenigen Ausnahmen verpflichtend sein. Rechnungen per Word oder Excel gehören dann der Geschichte an.
Wir können daher allen Mandanten nur dazu raten, ihre Rechnungsschreibung frühzeitig auf professionelle Rechnungsschreibungs-programme, beziehungsweise entsprechende Branchenlösungen umzustellen.
Derartige Programm verfügen bestenfalls auch über eine DATEV-Schnittstelle, die zukünftig die Buchführungsarbeit erleichtern wird.